Voraussetzungen für einen qualifizierten Krankentransport; Beförderung auf einer fahrbaren Krankentrage
1. Der Umstand allein, dass es sich bei einer fahrbaren Krankentrage um ein Medizinprodukt i.S.d. Medizinproduktegesetzes handelt, führt nicht bereits dazu, die Beförderung einer Person mittels einer solchen Krankentrage als eine medizinisch fachliche Betreuungsleistung i.S.d. § 24 Abs. 3 des bremischen Hilfeleistungsgesetzes (BremHilfeG) und § 6 der Krankentransportrichtlinien zu beurteilen.
2. Erfordert die Personenbeförderung lediglich eine Hilfestellung, die nicht über eine Tätigkeit hinausgeht, die, ggf. nach einfacher Anleitung oder Anweisung, von jedermann geleistet werden kann und darf, stellt diese Art der Beförderung für sich genommen nicht bereits einen qualifizierten Krankentransport im Sinne des § 24 Abs. 3 BremHilfeG dar.
Einsender: ROLG Katharina Witt
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 9. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
I.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung vermeintlicher Wettbewerbsverstöße durch die Erbringung so genannter qualifizierter Krankentransportleistungen ohne Genehmigung nach § 34 Abs. 1 des bremischen Hilfeleistungsgesetzes ...