1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Die Klage hat teilweisen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem Film „G...“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer Abmahnung darzulegen, das ...