Prozesskostenhilfe: Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts
Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwalt entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.11.2009, Az.: 1 Ca 801 d/09, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren führen die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit.
Mit der Klagschrift vom 03.06.2009 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung ihres Prozessvertreters Rechtsanwalt R. beantragt. Mit Beschluss vom 20.07.2009 hat das Arbeitsgericht dem Prozesskostenhilfeantrag ohne Ratenzahlungsanordnung stattgegeben und der Klägerin antragsgemäß Rechtsanwalt R. gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 13.10.2009 hat die Klägerin sodann beantragt, „dem Kläger (gemeint war: der Klägerin) einen Terminsvertreter mit Kanzleisitz am Gerichtsort zur Wahrnehmung des Gerichtstermins am 14.10.2009 beizuordnen“, weil Rechtsanwalt R. die Wahrnehmung des Termins wegen einer Erkrankung nicht möglich ...