I. Die einstweilige Verfügung vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 935 ZPO zum Erlass einer einstweiligen Verfügung lagen nicht.
1. Es fehlt bereits am Verfügungsgrund.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt Eilbedürftigkeit voraus. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem siebten Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Eilbedürftigkeit gegeben ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer beanstandeten Veröffentlichung und dem Eingang des Antrags auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Verfügung nicht mehr als fünf Wochen vergangen sind. Im vorliegenden Fall kann nicht zugrunde gelegt werden, dass zwischen Kenntnisnahme und ...