Urteil vom 31. Januar 2008 Az. 315 O 767/07 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
31. Januar 2008
Aktenzeichen:
315 O 767/07
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 181,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. 10. 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/15 und die Beklagte 14/15.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist, soweit sie noch zu bescheiden ist, nur teilweise begründet. Der Kläger kann als eigenen Aufwand seine Kostenpauschale von EUR 181,13 geltend machen. Im Übrigen verfiel die Klage der Abweisung.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

I. Die Aktivlegitimation des Klägers steht außer Frage. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass ihm Mitglieder aus allen Bereichen des Handels, des Handwerks und der Industrie angehören, insbesondere der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels mit seinen Mitgliedern Verband A. Verband B. und der Verband C. der Verband C.) sowie mehrere überregionale Unternehmen wie der ...- Versand und die K....-AG. Verband A. gehören ...

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