Beschluss vom 2. März 2010 Az. 2 W 69/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
2. März 2010
Aktenzeichen:
2 W 69/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
11 O 13/09 vorher
Details
Info

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG gehört auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt des Beklagten, dem von dem Gericht eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden ist, den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.

 
Text
 
Tenor

Die am 29. Oktober 2009 bei dem Landgericht Hannover per Telefax ein

gegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom gleichen Tag gegen den am 19. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom

13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.999,32 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die sofortige gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 568, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat die Rechtspflegerin auf Grund ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet