Beschluss vom 23. Februar 2010 Az. 13 W 17/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
23. Februar 2010
Aktenzeichen:
13 W 17/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
8 T 72/09 vorher
Details
Info

Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.

 
Text
 
Tenor

Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Dezember 2009 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin hat als Grundversorger die Beklagte mit Strom beliefert. Die Beklagte hat die Stromrechnungen nicht bezahlt. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte im August 2009 dahin verklagt, ihr den Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren und die Sperrung des Stromanschlusses zu dulden. Am 3. September 2009 hat das Amtsgericht Hannover ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen, das rechtskräftig geworden ist.

Den Streitwert hat das Amtsgericht auf das Sechsfache des monatlichen Abschlags von 266 EUR, also auf 1.596 EUR festgelegt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, dass für den Streitwert ein Jahresbetrag zugrunde zu legen sei, und hat dementsprechend im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 3.192 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser wendet sich die Prozessbevollmächtigte auch gegen den Beschluss des Landgerichts.

II.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den ...

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