Urteil vom 19. Februar 2010 Az. 325 O 316/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
19. Februar 2010
Aktenzeichen:
325 O 316/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidug eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. „während alle Kosten AUS DER VEREINSKASSE ENTWENDET / BEGLICHEN WERDEN, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootssteg VOM VEREINSVORSITZENDEN ZUM SAHNEHÄUPTCHEN.“

2. „Ich finde: (...) Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke (...) Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke“,

3. „Da ist der Weg bis Ochsenzoll nicht mehr weit oder?“,

II. Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 143,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 12/17 und der Beklagte zu 5/17 zu tragen.

V. Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar wegen der Kosten (obige Ziff. IV.) und wegen der Zahlung (obige ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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