Beschluss vom 21. August 2008 Az. 6 UF 19/08 - OLG Zweibrücken
Gericht:
OLG Zweibrücken
Datum:
21. August 2008
Aktenzeichen:
6 UF 19/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 F 15/07 vorher
Details
Info

1. Der Verzicht auf die Vollstreckung aus einem Titel über Trennungsunterhalt steht in seiner Wirkung einem Verzicht auf den materiellen Anspruch selbst gleich.

2. Er ist deshalb in analoger Anwendung der §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB gesetzlich nicht zulässig und somit unwirksam.

3. Erfolgt der Verzicht jedoch zur Vermeidung einer ansonsten gebotenen und begründeten Abänderungsklage, ist er in gesetzeskonformer Auslegung wirksam, soweit und solange der titulierte Unterhaltsanspruch materiellrechtlich nicht (mehr) besteht.

Einsender: die Mitglieder des 6. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.212,50 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Familiengerichts bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die vom Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl vom 25. Februar 2000 für die Zeit ab 1. Mai 2005 betriebene Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig, denn der ...

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