Urteil vom 25. Februar 2010 Az. 6 UF 39/09 - OLG Zweibrücken
Gericht:
OLG Zweibrücken
Datum:
25. Februar 2010
Aktenzeichen:
6 UF 39/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
1 F 261/06 vorher
Details
Info

Die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich, wonach der Vergleich widerrufen werden kann, wenn die Partei nachweist, dass ihr der Vergleichsbetrag nicht kreditiert wird, ist zulässig. Mit dieser Vereinbarung wird nicht der Widerruf als solcher unter eine Bedingung gestellt worden, vielmehr werden die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen ein wirksamer Widerruf (bedingungslos) erklärt werden darf (gegen OLG Oldenburg, OLGR 2008, 435 ff; wie hier: BGH NJW 1972, 159 ff, zulässige Vereinbarung einer außerprozessualen auflösenden Bedingung für den Prozessvergleich als solchen).

Einsender: die Mitglieder des 6. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird Ziff. 2. des Verbundurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 22. September 2009 geändert:

Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den im Sühne- und Erörterungstermin des Senats vom 8. Oktober 2009 geschlossenen Vergleich erledigt ist.

II. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien streiten (jetzt noch) um die Beendigung ihres Rechtstreits über den nachehelichen Unterhalt durch den Abschluss eines Prozessvergleiches.

Die am 25. Oktober 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Landau in der ...

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