Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4.12.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.11.2009 abgeändert:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 7.8.2009 sind von der Beklagten € 2.823,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.8.2009 an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tagen.
Der Beschwerdewert beträgt € 499,68.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien haben vor dem Landgericht Limburg an der Lahn gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Urteil vom 7.8.2009 abgeschlossen worden (Bl. 58 ff d.A.). Auf den Antrag des Klägers vom 13.8.2009 (Bl. 63 f d.A.) hat die Rechtspflegerin die Kosten durch Beschluss vom 19.11.2009 festgesetzt (Bl. 84 f d.A.). Die durch den Kläger geltend gemachte 1,3fache Verfahrensgebühr ist im Rahmen der Festsetzung um den 0,65fachen Anteil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer verringert worden. Gegen den am 26.11.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und die Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr gerügt. Der die Sache sodann bearbeitende Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 6.1.2010, ...