Ein vorübergehender Gehaltsverzicht des Gesellschaftergeschäftsführers zum Zwecke der Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Im Einzelfall kann für diese Fallkonstellation eine vertragliche Lücke bestehen, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Besteht nach dem Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung der Pensionsanspruch vorläufig fort, dann liegt insoweit keine Überversorgung unter dem Gesichtspunkt einer sogen. Nur-Pension vor
- Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 9. November 2005 I R 89/04, BStBl II 2008, 523
Die Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998 sowie die Bescheide zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG vom 26. März 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2004, werden geändert. Die Pensionsrückstellung für die Ansprüche des Geschäftsführers X ist jeweils in folgender Höhe steuerlich anzuerkennen:
31.12.1996: 185.275,78 DM, 31.12.1997: 205.123,54 DM, 31.12.1998: 226.713,95 DM.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte und die Klägerin jeweils die Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. …
Die Revision wird zugelassen.
















