Die durch die Insolvenzschuldnerin aufgrund einer nach Insolvenzeröffnung ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit begründeten Einkommensteuerverbindlichkeiten sind nicht gegenüber dem Treuhänder festzusetzen, da es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handelt.
Die Bescheide über die Festsetzung von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 7. November 2006 für das Jahr 2005 sowie vom 13. September 2007 für das Jahr 2006, der Aufteilungsbescheid über die im Einkommensteuerbescheid 2006 festgesetzten Forderungen vom 13. September 2007 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klage ist begründet. Die Bescheide vom 7. November 2006 sowie vom 13. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das Finanzamt hat gegenüber dem Kläger die sich aus den zitierten Bescheiden ergebenden Forderungen zu Unrecht als Masseverbindlichkeiten festgesetzt.
Die Insolvenzschuldnerin erzielte (vor und) nach Insolvenzeröffnung Einkünfte aus nichtselbstständiger ...
















