Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg-St.Georg vom 10.02.2009, Geschäftsnummer 920 C 281/07, wird als unzulässig verworfen auf Kosten der Beklagten nach einem Streitwert bis € 4.500,-.
Der die „Berufung“ enthaltende, am 09.04.2009 eingegangene Schriftsatz vom 08.04.2009 genügt nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift durch die den Schriftsatz verantwortende Person, §§ 519 Abs.4, 130 Nr. 6 ZPO.
Es entspricht einhelliger Ansicht, dass eine Berufungsschrift von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist (vgl. statt aller: Zöller-Heßler, 27. Aufl., § 519 Rn. 22, m.w.N. N.). Die Unterschrift dient im Anwaltsprozess vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von Vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesshandlung von einem zugelassenen Rechtsanwalt herrührt, der für ihren Inhalt Verantwortung übernimmt (vgl. RGZ 151, 82, 84 f.) Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen lässt, dass es sich um ...