Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung fehlt, wenn der Baukörper bereits fertig gestellt ist und mit der Aufnahme oder Fortsetzung seiner Nutzung keine Fakten geschaffen werden, die die Durchsetzung von Nachbarrechten im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschweren können.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1) einerseits und die Antragsteller zu 2) und 3) als Gesamtschuldner andererseits je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gegen den zur Baugenehmigung vom 4. Februar 2008 ergangenen Änderungsbescheid Nummer 3 vom 27. Februar 2009 zu gewähren.
Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ...