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Beschluss vom 12. Februar 2010 Az. 2 Es 2/09.N - Hamburgisches OVG
Gericht:
Hamburgisches OVG
Datum:
12. Februar 2010
Aktenzeichen:
2 Es 2/09.N
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist „aus anderen wichtigen Gründen“ i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO dann dringend geboten, wenn– erstens– schon bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass sich die angegriffene Rechtsnorm als unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb in der Hauptsache Erfolg haben wird und –zweitens– durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden würden.

2. Wird in einem Bebauungsplan eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt, darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden und ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich.

3. Ob § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO Anwendung finden kann, wenn keine Bauweise nach §22 BauNVO, sondern eine Baugrenze an der Grundstücksgrenze festgesetzt ist, bleibt offen.

4. Ein im Bebauungsplanverfahren ausgelöster Konflikt zwischen einer grenzständigen großvolumigen Bebauung und dem Schutz einer bestehenden benachbarten Wohnbebauung kann nur dann in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans für eine solche Lösung offen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch Maßnahmen der Konfliktlösung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden.

 
Text
 
Tenor

1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug gesetzt, als sie für das im Bebauungsplan mit der Nummer 2010 bezeichnete Flurstück eine Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt.

Im Ãœbrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.

4. Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

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