Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 10 – vom 2.10.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO dem Beklagten auferlegt, da er bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten hat er den zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kartenausschnitt jedenfalls ursprünglich mit der Homepage des Beklagten verlinkt gewesen sein muss, da er sonst von der Suchmaschine der Klägerin nicht hätte gefunden werden können – so der Vortrag der Klägerin. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten war der Kartenausschnitt schon deshalb öffentlich zugänglich gemacht, weil er von jedermann durch Eingabe der URL aufgerufen werden konnte. Dies hat das Landgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt und sich hierbei zu Recht eine Entscheidung des Senats berufen, die ebenfalls die Nutzung eines urheberrechtlich ...