Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Urteil vom 8. Februar 2010 Az. 91 C 981/09 - AG Marburg
Gericht:
AG Marburg
Datum:
8. Februar 2010
Aktenzeichen:
91 C 981/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach dem der Beklagtenvertreter nachgewiesen hat, dass er die Beklagten vertritt und insoweit ein Berichtigungsantrag des Protokolls für die Ausführungen des Terminsvertreters der Beklagtenseite gemäß § 321 ZPO gestellt hat, waren die Klägeranträge gemäß §§ 495a ZPO, 133 BGB so auszulegen, dass die Klägerseite ihr ursprüngliches Klagbegehren gegen beide Beklagte durchführen will, da der Beklagte zu 2) damit im Termin nicht mehr säumig war.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) ein außerprozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I,II,

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet