1. Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Ausgestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil (vorliegend: Ausdehnung des Umganges auf einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche) betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich.
2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, daß ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der betroffenen Söhne, die im Haushalt des Kindesvaters leben. der Umgang der Söhne mit der Kindesmutter findet entsprechend einer amtsgerichtlich für verbindlich erklärten Vereinbarung der Eltern vom 16. September 2008 vierzehntägig von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr statt.
Im vorliegenden - im November 2009 eingeleiteten - Verfahren erstrebt die Kindesmutter unter Berufung auf entsprechend geäußerte Wünsche der Söhne eine Ausweitung des Umganges, der auch jeweils am Dienstagnachmittag von Schulschluß bis 19:00 Uhr erfolgen soll. Der Kindesvater wähnt dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt. der ältere Sohn habe schulische Probleme und benötige dringend die tägliche Hausaufgabenkontrolle, die durch die Kindesmutter nicht ...
















