1. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der gemäß § 158 Abs. 1 FamFG bestellte Verfahrensbeistand, der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führt, als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für jedes Kind eine Pauschale in Höhe von 350, €, auch wenn er für mehrere Kinder in einem Verfahren bestellt ist.
2. Nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöht sich die Pauschale auf 550, € für jedes Kind, für das dem Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden sind.
3. Das entscheidende Gericht ist nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG über den Antrag des Verfahrensbeistandes hinauszugehen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Verfahrensbeistand R. P. ist eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.650, € aus der Staatskasse zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Beschluss vom 07. Oktober 2009 ist der Beschwerdeführer in dem am
2. Oktober 2009 eingeleiteten Verfahren den Kindern J. M., J. M. und J. M. für das Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Verfahrensbeistand bestellt worden. Dem Verfahrensbeistand ist gleichzeitig gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern zu führen, ...