Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer Form hat errichten lassen.
Einsender: die Mitglieder des 20. Zivilsenats
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.12.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 23.11.2010 - 1 F 572/10 - abgeändert.
Der Antragstellerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ...., bewilligt.
I.
Die Beteiligten leben in Scheidung und streiten um den Unterhalt für die gemeinsame Tochter ... . Vorprozessual hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, den streitigen Unterhalt in dynamisierter Form titulieren zu lassen. Der Antragsgegner ließ daraufhin eine Jugendamtsurkunde errichten, mit der Unterhalt in statischer Form (225,00 EUR monatlich ab 01.04.2010) tituliert wurde. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag, mit dem 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts für ... ab 01.11.2010 geltend gemacht werden. Diese Verfahrenskostenhilfe hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss versagt, weil allein der Wunsch, statt eines statischen einen dynamischen Unterhaltstitel zu erhalten, ein Abänderungsbegehren ...