I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Die Klage ist abzuweisen. Denn der Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der Öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einem Filesharing-System.
Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder der Künstlerleistungsschutzrechte ist. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass diese Rechte widerrechtlich verletzt worden sind, indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.
Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Online-Ermittler der Firma P... GmbH hätten ermittelt, dass über die IP-Adresse ... die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, und hat als Nachweis Ausdrucke der Firma P... GmbH als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt. ...