Urteil vom 14. März 2008 Az. 308 O 76/07 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
14. März 2008
Aktenzeichen:
308 O 76/07
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist abzuweisen. Denn der Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der Öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einem Filesharing-System.

Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder der Künstlerleistungsschutzrechte ist. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass diese Rechte widerrechtlich verletzt worden sind, indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Online-Ermittler der Firma P... GmbH hätten ermittelt, dass über die IP-Adresse ... die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, und hat als Nachweis Ausdrucke der Firma P... GmbH als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt. ...

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