Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 8 - vom 8.9.2006 auf EUR 15.000 festgesetzt.
Die gemäß den §§ 68 Abs.1, 63 Abs.3 S.2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet.
Der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Senats einen Streitwert in der erkannten Höhe. Dabei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass die Antragstellerin eine Haftung der Antragsgegnerin nur als Störerin glaubhaft gemacht hat.
1. Der von dem Landgericht festgesetzte Streitwert von insgesamt EUR 25.500.- bei der urheberrechtsverletzenden Nutzung von 10 Musiktiteln stellt sich allerdings auch nach Meinung des Senats für den Regelfall einer täterschaftlich begangenen Rechtsverletzung als angemessen dar. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich auf Tarife der GEMA bezieht, kommt es in derartigen Fällen insbesondere nicht auf diejenigen Kosten an, zu denen der urheberrechtlich geschützte Gegenstand (z. B. im Internet) rechtmäßig zur Nutzung erworben werden kann. Der Senat berücksichtigt bei der Streitwertfestsetzung insbesondere in Fällen weit ...