Urteil vom 19. Januar 2010 Az. 312 O 258/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
19. Januar 2010
Aktenzeichen:
312 O 258/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu

unterlassen,

Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und/oder zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 911,80 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.

V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 29.000,- vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).

I.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Rechtsmissbrauch gem. §

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