I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.
Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm in der Sitzung vom 9.9.2009 erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen.
Für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Zwischen den Parteien besteht kein Vertragsverhältnis, so dass ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten sich nur nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 249 BGB ergeben könnte.
Soweit der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf den dem Schreiben des Beklagten vom 26,5.2009 nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.6.2009 stützt, hat der Kläger ...