1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kostenwiderspruch der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Der zulässige Kostenwiderspruch war zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 935ff., 924 ZPO, weil diese ihn ohne seine Einwilligung oder Zustimmung per Werbe-E-Mail am 30.6.2009 kontaktierte und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 1.7.09 abgelehnt hat. Es liegt daher auch kein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO vor, weil die Beklagte durch ihre ausdrückliche Ablehnung Anlass zur Antragsstellung gegeben hat.