Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 662/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger, stellvertretender Ressortleiter „Magazin“ beim L T, nimmt die Beklagte zu 1), die unter der Internetadresse ... eine Personensuchmaschine betreibt, wegen der Wiedergabe seines Bildnisses, das unter der Webseite des L Ts ... eingestellt war, jedenfalls noch im August 2008 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Den Beklagten zu 2), der vom 16.06. bis zum 26.08.2008 Inhaber der Domain ... war, hat er zunächst ebenfalls auf Unterlassung der Wiedergabe des Bildnisses über die genannte Suchmaschine sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. In diesem Streitverhältnis haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den verfolgten Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Verlaufe des Rechtsstreits haben die Beklagten gegenüber dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2009 (Bl. 90 f. GA) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, jedoch im Verhältnis zu dem mit Abmahnschreiben vom 13.08.2008 ...