§ 13 UWG steht der Annahme einer Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.05.2009- 1 Ca 638/09 aufgehoben:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. eröffnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 10. und 11. als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.
Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Beklagten zu 3. bis 9. sind – überwiegend - ehemalige leitende Mitarbeiter der Beklagten. Der Beklagte zu 2 war bis zum 01.05.2008 Geschäftsführer der Klägerin, danach deren Arbeitnehmer. Die Beklagten zu 1., 10. und 11. standen nicht im Arbeitsverhältnis zur Klägerin.
Der Beklagte zu 1. hatte mit der Klägerin einen Beratervertrag vom 29.08.2007 (Bl. 51 d.A.) abgeschlossen, dem zu folge das Unternehmen des Beklagten zu 1. den Auftrag erhielt, die Klägerin bei der Planung, Vorbereitung, Koordination, Umsetzung und Kontrolle im IT-Bereich zu unterstützen. Vereinbart war ein pauschales Monatshonorar von 10.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Unter dem 22.01.2008 schloss die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 3., mit der ...