I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland den in der Anlage zu diesem Urteil als Screenshot in Auszügen beigefügten Videobeitrag des Users „P.“ mit dem Titel „Dem Feuer übergeben“ auf der Video-Plattform „Y....“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.641,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 zu tragen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EURÂ 60.000,00 festgesetzt.