Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30.12.2009 abgeändert.
Der Gebührenstreitwert wird auf 65.442,60 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ist begründet.
Maßgeblich für den Gebührenstreitwert sind die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Werte des Zahlungsantrages (16.102,93 EUR) und der negativen Feststellungsklage, dass Zahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus einem näher bezeichneten Darlehenskonto nicht bestehen (entsprechend dem Darlehensbetrag 49.339,67 Euro). Hingegen hat bei der Wertberechnung der Wert des Anspruchs aus der Lebensversicherung, dessen Rückabtretung der Kläger mit Klageantrag d. verlangt hatte, ebenso wie der isolierte Wert des Anspruchs auf Rückübertragung einer Grundschuld, dessentwegen der Kläger die Klage zurückgenommen hat, außer Betracht zu bleiben. Denn im Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GKG gilt nicht anders als im Anwendungsbereich von § 5 ZPO der Grundsatz des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher ...