Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2008 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Klageanträge zu 1. b) und c) werden abgewiesen. Auf den Klageantrag zu 2. bleiben die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 12.06.2008 zu zahlen; im Übrigen wird der Klageantrag zu 2. abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/6 und die Beklagten 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer ihrer Ansicht nach jeweils irreführenden Verwendung des Begriffs „... Branchenbuch“ in vier konkreten Fällen (Klageantrag zu 1. a), wegen ...