Beschluss vom 11. März 2010 Az. 1 Ws 116/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
11. März 2010
Aktenzeichen:
1 Ws 116/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
6 KLs 6/10 vorher
Details
Info

Wer wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz "aus Jux" Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft, handelt nicht vernunftgesteuert. Da eine weitere Tatwiederholung deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht.

 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Oldenburg werden die Beschlüsse der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2010 dahin abgeändert, dass die gegen die Angeschuldigten erlassenen Haftbefehle des Amtsgerichts Wildeshausen vom 17. Dezember 2009 wieder in Vollzug gesetzt werden.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Amtsgericht Wildeshausen hat gegen jeden der Angeschuldigten am 17. Dezember 2009 einen jeweils auf Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützten Haftbefehl erlassen.

In diesen Haftbefehlen wird den Angeschuldigten vorgeworfen, gemeinschaftlich versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch und mit gefährlichen Mitteln zu töten und zugleich die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt zu haben, dass sie einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff wie ein Hindernisbereiten vornahmen und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdeten, §§ 211, ...

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