Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Eingangszeitpunkt des Festsetzungsantrages bei Gericht.
Einsender: die Mitglieder des 24. Zivilsenats
Das Verfahren wird an das Landgericht Bautzen zurückgegeben.
I.
Die Beschwerdeführerin wurde in 2007 zum Vormund bestellt. Sie hat mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, allein der letzte Antrag wurde nach dem 31.08.2009 eingereicht. Das Amtsgericht hat als Vormundschaftsgericht in einem Beschluss vom 11.11.2009 die Vergütung insgesamt festgesetzt. In jenem Beschluss hat es die Beschwerde gemäß "§ 56g FGG" zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes hat es dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hält sich für unzuständig und hat die Sache formlos an das Oberlandesgericht weitergeleitet.
II.
Das Landgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen.
An sich kommt im Rechtsmittelverfahren sowohl eine Zuständigkeit des Landgerichts (für die bis zum 31.08.2009 eingereichten Festsetzungsanträge) als auch eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes (für den nach diesem Zeitpunkt eingereichten Festsetzungsantrag vom 22.09.2009) in Betracht. Nachdem allerdings das Vormundschaftsgericht ...