Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.01.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 22.12.2009 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung -  wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern auf der Internetplattform eBay Zubehör für Spielkonsolen anzubieten
und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von Euro 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von Euro 5.000.-.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Ihr Antrag vom ...