Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 02. September 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors zusätzlich heißt: „wie am 23. Juni 2009 unter der Internetadresse http://*Internetadresse1* festgestellt“.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Antragstellerin betreibt neben einem Ladengeschäft den bundesweiten Vertrieb von Waren der IT-Branche. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Computerzubehör über das Internet.
In ihrem Internetauftritt gab die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziff. "4. Widerrufsrecht" u.a. das Folgende an:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. (...)".
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage 4 zur Klageschrift Bezug genommen.
Eine gesonderte Vereinbarung über eine auf den Kunden abgewälzte Pflicht zur Tragung der ...