Beschluss vom 1. März 2010 Az. 6 W 344/10 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
1. März 2010
Aktenzeichen:
6 W 344/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren wird durch einen Gegenantrag zugleich zum "Gegner" im Sinne des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO.

2. Zu den in einem solchen Fall dem jeweiligen Antragsteller aufzuerlegenden Kosten des "Gegners" gehören nur dessen in seiner Eigenschaft als "Gegner" entstandenen (ggf. anteiligen) Kosten, also weder dessen auf die eigene Antragstellung entfallenden Anwaltskosten noch die Gerichtskosten.

Einsender: die Mitglieder des 6. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 1. Dezember 2009 wie folgt geändert:

Die weitergehenden Kostenanträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat ein Drittel der Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsgegnerin hat zwei Drittel der Kosten des Antragstellers zu tragen. Ausgenommen sind jeweils die Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigenkosten.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG ist nicht zu erheben.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5894 Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Im März 2006 beauftragte die Antragsgegnerin den Antragsteller, der eine Zimmerei betreibt, mit der Errichtung eines Sichtdachstuhls samt Dacheindeckung sowie mit weiteren Arbeiten an ihrem Einfamilienwohnhaus in der Gemeinde ...

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