1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd E-Mails, in denen Waren oder Dienstleistungen beworben werden, insbesondere in denen geplante oder durchgeführte Veranstaltungen oder Veranstaltungsmöglichkeiten vorgestellt werden, an Adressaten zu versenden, die zuvor nicht ihre ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt derartiger E-Mails erteilt haben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.708,65 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
A.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Antrag ist nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Verletzungshandlung, nämlich die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten ist hinreichend bestimmt. Eine nähere Einschränkung auf den konkreten Gegenstand der E-Mail ist nicht erforderlich. Anderenfalls wäre es der Beklagten möglich, sanktionslos Werbe-E-Mails mit anderem Inhalt zu versenden. Eine Einschränkung des Antrags auf Waren- oder Dienstleistungsgruppen ist ebenso nicht notwendig, weil die Beklagte ihr Waren- oder Dienstleistungsangebot jederzeit ändern oder erweitern ...