Urteil vom 30. Oktober 2009 Az. 42 HKO 36/09 - LG Dresden
Gericht:
LG Dresden
Datum:
30. Oktober 2009
Aktenzeichen:
42 HKO 36/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd E-Mails, in denen Waren oder Dienstleistungen beworben werden, insbesondere in denen geplante oder durchgeführte Veranstaltungen oder Veranstaltungsmöglichkeiten vorgestellt werden, an Adressaten zu versenden, die zuvor nicht ihre ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt derartiger E-Mails erteilt haben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.708,65 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Antrag ist nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Verletzungshandlung, nämlich die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten ist hinreichend bestimmt. Eine nähere Einschränkung auf den konkreten Gegenstand der E-Mail ist nicht erforderlich. Anderenfalls wäre es der Beklagten möglich, sanktionslos Werbe-E-Mails mit anderem Inhalt zu versenden. Eine Einschränkung des Antrags auf Waren- oder Dienstleistungsgruppen ist ebenso nicht notwendig, weil die Beklagte ihr Waren- oder Dienstleistungsangebot jederzeit ändern oder erweitern ...

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