Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 43/09) abgeändert. Der Verfügungsbeschluss des Landgerichts vom 27.03.2009 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer mit Schutzwirkung unter anderem für Deutschland unter der Register-Nr. 797277 international registrierten Wort-Bildmarke mit dem Wortbestandteil „HOT“. Sie nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Bezeichnung „HOT“ für Duftwässer in einer bestimmten konkreten Verletzungsform in Anspruch.
Das Landgericht hat im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen und diese im Widerspruchsverfahren bestätigt. Ungeachtet dessen vertreibt die Antragsgegnerin die Duftwässer mit der beanstandeten Kennzeichnung weiter.
Mit der Berufung stellt die Antragsgegnerin weiter den Verfügungsanspruch in Abrede und rügt darüber hinaus den Verlust der Dringlichkeit, der unter anderem dadurch eingetreten sei, dass die Antragstellerin nach Erlangung der einstweiligen Verfügung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und zeitweilig auf diese sogar ausdrücklich verzichtet habe. Die Antragstellerin verteidigt das Urteil und meint, das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sei nicht dringlichkeitsschädlich, weil es ihr darum gegangen ...