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Beschluss vom 4. März 2010 Az. 324 O 94/10 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
4. März 2010
Aktenzeichen:
324 O 94/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Im wege der einstweiligen verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt hochstens 2 Jahre)

verboten,

a. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) durch die Berichterstattung

... prüft, ob Aufträge an einen deutschen Dienstleister für die ... in Afghanistan für illegale Handlungen missbraucht werden. Es bestehe die "Gefahr, dass möglicherweise Drogen geschmuggelt worden sind oder dergleichen Dinge mehr" [...] ...-eigene Quellen, in die ... Einblick hatte, bezeichnen hinter dem Dienstleister stehende Mitglieder eines Clans als verstrickt in Organisierte Kriminalität. Jahrelang hatte die ... bei der Auftragsvergabe an die ... diese Informationen unbeachtet gelassen. Aktuell prüft die ... nun zwei laufende Verträge, um festzustellen, "ob ... für uns noch ein geeigneter Geschäftspartner ist".

___e___

den Verdacht erwecken, diese betreibe Handel mit Drogen,

b. in Bezug auf die Antragsteller zu 2.) und 3.) zu verbreiten, diese seien ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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