I. Auf die Berufung der Beklagen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.10.2008 (Az. 36A C 30/08) abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 2.8.2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.)
Die Beklagte wendet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ein Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist, in dem die Beklagte zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 2.039,40,- € verurteilt worden ist.
Die Beklagte veröffentlichte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.e.....de 13 Fotografien, auf denen das Fotomodell Frau P. abgebildet war. Die Klägerin ließ die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie an den Fotos ausschließliche Nutzungsrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz innehabe, anwaltlich auf Unterlassung und auf Lizenzzahlung (einschließlich eines Aufschlags wegen unterbliebener Urheberbenennung) in Anspruch nehmen. Die Beklagte gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die von der Klägerin angenommen wurde, und überwies 4.680,- € an die Klägerin. Weitergehende Ansprüche wies die Beklagte zurück.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 2.8.2008 verurteilt, an die Klägerin 2.039,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht mit Urteil vom 21.10.2008 das Versäumnisurteil vom 2.8.2008 ...
















