Das Versäumnisurteil vom 08.09.2008 wird aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors des Versäumnisurteils zu I. 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, wegen des Tenors des Versäumnisurteils zu I. 2. und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden
und beschließt:
Der Tenor des Versäumnisurteils wird dahingehend berichtigt, dass es im Urteilstenor zu I.1.a) jeweils heißt www.s...com statt www.s...de
I. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten. Der Einspruch hiergegen ist zwar zulässig, die Klage ist aber zulässig und begründet.
1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Die Einspruchsfrist ist gewahrt. Das Versäumnisurteil vom 08.09.2008 gilt gemäß §§ 183 Abs. 1 Nr. 2, 184 Abs. 1, 2 ZPO als zugestellt am 25.09.2008, da es am 11.09.2008 zur Post gegeben wurde. Die Einspruchsfrist wurde gemäß Nr. IV des Urteils auf einen Monat bestimmt, d. h. bis ...