Im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO kann der Partei Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben hat, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Wendel vom 1. Dezember 2009 - 16 F 203/08 S - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6. Februar 2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 14 d.A.).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 16 F 203/08 S - wurde der Beschluss vom 6. Februar 2009 im Hinblick auf einen der Antragsgegnerin aus einem Vergleich über den Zugewinnausgleich zugeflossenen Betrag von 13.500 EUR nach Hinweis (Bl. 36 d.A.) sowie Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 68 d.A.) gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen von der Antragsgegnerin geschuldeten Beträge angeordnet worden ist (Bl. 70/ 71 d.A.).
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der ...