In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei im Rahmen des richterlichen Ermessens auch eine Ermäßigung unterhalb der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes möglich ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vom 5. November 2009 - 20 F 207/09 EAGS – getroffene Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 160,88 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist.
Wie das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, beläuft sich der Beschwerdewert für das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel, die in Abänderung des von dem Familiengericht im Beschluss vom 5. November 2009 - 20 F 207/09 EAGS – auf 1.000 EUR festgesetzten Streitwertes eine Festsetzung des Streitwertes auf 3.000 EUR (Bl. 16 d.A.) erstrebt, auf 160,88 EUR. Dies ist die Differenz der Gebühren aus einem Streitwert von 1.000 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 110,50 EUR + Auslagen 20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer= 155,30 EUR) und der Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 245,70 EUR + Auslagen 20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer = ...