Beantragt ein Nachlasskläger für die unbenannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei Prozesskostenhilfe, so ist die Bedürftigkeit zu bejahen, wenn die Prozesskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2009 – 1 O 243/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die von der Klägerin gegen Beklagte im Juli 2007 erhobene Kaufpreisklage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2008 - 1 O 243/07 – abgewiesen (Bl. 152 ff d.A.), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2009 – 1 U 541/08 -161- zurückgewiesen (Bl. 205 ff d.A.).
Die Beklagte ist während des erstinstanzlichen Verfahrens am 9. September 2007 verstorben. Als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Beklagten wurde am 20. Mai 2008 Rechtsanwalt M. mit dem Wirkungskreis Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 189 d.A.). Gemäß Antrag vom 8. August 2007 wurde der Beklagten durch Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T., <Ort>, beigeordnet (Bl. 104 d.A.). Ferner wurde den unbekannten Erben mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2009 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ...