Beschluss vom 16. Dezember 2009 Az. 9 W 345/09-35 - Saarländisches OLG
Gericht:
Saarländisches OLG
Datum:
16. Dezember 2009
Aktenzeichen:
9 W 345/09-35
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
9 O 391/08 vorher
Details
Info

Für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG genügt, dass eine Berufung zur Fristwahrung eingelegt wird. Ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig.

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2009, 9 O 391/08, dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an Rechtsanwalt XXX, <Ort>, zu erstattenden Kosten auf 2.812,61 EUR festgesetzt werden.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 336,77 EUR.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dieser zu erstattende Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2009 (Bl. 150 d.A.) nach VV 3201 Anlage 1 <zu § 2 Abs. 2> RVG ...

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