Beschluss vom 19. März 2010 Az. 2 W 89/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
19. März 2010
Aktenzeichen:
2 W 89/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
10 O 3/09 vorher
Details
Info

Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise ab, kommt es für die Beschwerdesumme auf den verbleibenden Betrag an, so dass das Rechtsmittel ggf. als befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln ist.

 
Text
 
Tenor

Die im Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. März 2010 enthaltene Nichtabhilfe und Vorlageentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts Lüneburg im Erinnerungsverfahren zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Eine Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 ist nicht veranlasst, weil die Rechtspflegerin nach der Teilabhilfe zu Unrecht von der weiteren Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgegangen ist.

1. Die sofortige Beschwerde war zwar ursprünglich zulässig.

Insbesondere ist die Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2010 dahin auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde im Namen der Beklagten zu 1 einlegen wollte. Zwar ist die sofortige Beschwerde dem Wortlaut nach („lege ich“) durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 im eigenen Namen eingelegt worden und nicht namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1. Der Prozessbevollmächtigte, der den streitbefangenen Kostenfestsetzungsantrag für die erste Instanz vom 27. Januar 2010 ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1 gestellt hat, hat indes mit dem Rechtsmittel u. a. beanstandet, dass ...

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