Die familiengerichtliche Unterbringungsgenehmigung betreffend einen Minderjährigen durch einstweilige Anordnung ist mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar (entgegen OLG Koblenz - Beschluß vom 14. Dezember 2009 - 11 UF 766/09 - veröffentlicht bei juris).
1. Es wird festgestellt, daß die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. März 2010 erledigt ist.
2. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, Auslagen werden nicht erstattet (§§ 83 Abs 2, 81 Abs. 1, 167 Abs. 1, 159 Abs. 8 FamFG, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamGKG).
Verfahrenswert: 1.500 €
I.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 5. März 2010 im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung der minderjährigen Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung - befristet bis längstens zum 26. März 2010 - ...