Gegen die einstweilige Anordnung einer Unterbringung nach § 1631 b BGB durch das Familiengericht nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 313 ff. FamFG ist eine Beschwerde nicht statthaft, § 70 Satz 1, 2 FamFG.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 20. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Worms hat auf Antrag der allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss vom 20. November 2009 nach Anhörung des Jugendamts, nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbeistand und nach Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Fachgutachtens sowie nach Anhörung der Betroffenen gemäß § 1631 b BGB die einstweilige Unterbringung der Betroffenen bis zum 30. Dezember 2009 in einer schließbaren Station einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen.
Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen – um eine solche handelt es sich hier nach §§