Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 06.05.2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das wegen § 145a Abs. 1 StPO erst am 18.07.2009 wirksam zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und fristgerecht erhoben sowie form- und fristgerecht begründet.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12.06.2008 nicht verjährt, da seine am 21.08.2008 angeordnete Anhörung die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat und der am 11.11.2008 zugestellte Bußgeldbescheid vor Ablauf von weiteren 3 Monaten am 06.11.2008 erlassen worden ist.
Das angefochtene Urteil ist aber auf die entsprechend den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG,