Urteil vom 5. August 2008 Az. 16 O 287/08 - LG Berlin
Gericht:
LG Berlin
Datum:
5. August 2008
Aktenzeichen:
16 O 287/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
2 U 5/08 folgend
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,

zu unterlassen,

a) die Aufnahme in das Verzeichnis der von der Antragsgegnerin belieferten Händler auf den von Antragsgegnerin betriebenen Internetseiten, insbesondere denen unter www...de und www...de davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Ware nicht über e... oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet oder weiterverkauft;

b) die Übersendung und/oder Übergabe von Werbe- und Katalogmaterial sowie Preislisten, mit denen die Antragsgegnerin über ihre Waren zu Sonderaktionen und Sondermodellen, d.h. außerhalb von S... basic und 4... basic, insbesondere zu S... exklusiv, limited edition 4... und S... e1nser, informiert, die unaufgefordert und zeitlich zusammen mit der Aussendung an Händler mit entsprechendem Jahresumsatz zu erfolgen hat, davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Ware nicht über e... oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet oder weiterverkauft.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller ¼ und die Antragsgegnerin ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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